MITGLIEDSANTRAG

SATZUNG der NaturACKERdemie Harvesterhof e.V.

Satzung des Vereins NaturACKERdemie Harvesterhof

          mit Beschlussfassung vom 17.02.2022 in Abänderung nach § 8 (2) vom 30.03.2022



  § 1

 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
 

   (1)

 Der Verein führt den Namen Naturackerdemie Harvesterhof. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

   (2)

 Der Verein hat seinen Sitz in 65597 Hünfelden – Mensfelden, Harvester Hof 1.
 

   (3) 

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


                   

  § 2

 ZWECK UND AUFGABEN
 

   (1)

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 

   (2)

 Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen Geschäftsbetrieb gerichtet. 
 

   (3) 

 Der Zweck des Vereins ist, Kinder und Jugendliche mit ihren Bedürfnissen und Interessen auf privater und gesellschaftlich–politischer Ebene stärker zur Geltung zu bringen und konkret zur Verbesserung der Spiel-/ Lebenssituation der Kinder beizutragen.
- durch Planung und Ausführung von Projekten und Maßnahmen in den Bereichen Kinderkultur, Kindersozialarbeit, Kinderschutz, Kinderpolitik, Spiel-/Lebensraumgestaltung in eigener Verantwortung und in Kooperation mit Partnerorganisationen, 
- durch aktive Unterstützung betreffender Projekte und Maßnahmen Dritter;
- durch Informations- und Beratungstätigkeit in den angesprochenen Bereichen

1. Zweck des Vereins ist:

-         Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

-         Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

-         Die Förderung des Tierschutzes;

-         Die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports

Die Satzungszwecke werden insbesondere realisiert indem:

-         Komplexe Zusammenhänge eines biologisch-dynamisch bewirtschafteten Hofes mit allen Sinnen erlebbar und wahrnehmbar zu machen.

-         Möglichkeiten zur Bildung und Erweiterung des Wissens von naturnahen und handwerklichen Lebenszusammenhängen z.B. durch Kurse, Vorträge, Seminare und Lesungen geschaffen werden.

-         Praktikumsplätze geschaffen werden und die Zusammenarbeit mit sozialen Trägern erfolgt.

Geplante Angebote des Vereins:

-         Angebot der Biologin an Kleinkinder: 4-12 Monate + Eltern: “Krabbelgruppe NatuRACKER auf dem Havesterhof“ Kinder erleben die Natur; Eltern tauschen sich über Familienthemen aus;           1-4 Jahre + Eltern: Geselliger Austausch; Anbau, Pflege & Ernte in unserem dafür geschaffenen NaturACKER-Garten; Wildblumenwiese / Weide;

-         Angebot Töpferkurse: Durch den Verein entstehen im ehemaligen Hühnerstall die Töpferwerkstatt, Anschaffung des Brenners, sowie des Töpferwerkzeuges muss durch die Planung des Projekts umgesetzt werden; Lehm selbst herstellen, Arbeiten in unserer Töpferwerkstatt, Gestalten von Figuren, Geschirr, uvm. klassieren des Werkes, den Ton brennen, gehören zu den Arbeitsschritten die Vermittelt werden.

-         Angebot Mentaltraining: Bewegung für Motorik, Gleichgewichtssinn, Gesundes Körpergefühl; Stärken und Schwächen finden; friedliches Miteinander; Sprach los - Körpersprache und Gebärdensprache, Worte und Töne Vermitteln und verstehen; In der Mitte liegt die Kraft-Wie sitzend, stehend und bewegend Entspannung gefunden werden kann; Komisch und bunt einfachdrauf los; Selbstvertrauen stärken, Körperwahrnehmung trainieren;

-         Angebot Ernährung mit Kochkurs (Ernährungsberatung): Basenbär und Sauermonster – gesundes toppt Fastfood -Geschmack braucht keinen Zucker; Verwertung der Erträge / Lebensmittelverarbeitung; Apfelsaft pressen; Kochen in der Outdoorküche;

-         Angebot Basteln und bauen aus Naturmaterialien: Wasser, Sand und Halme – Heuburg bauen; Kränze binden; Festes Haarshampoo selbst herstellen; Handarbeiten, z.B. Filzen; Seifen herstelle, Vogelfutter selbst machen; Kartoffeldruck auf Stoffbeutel; Gänseblümchencreme herstellen; Beschäftigen mit Natur, Pflanze und Tierreich sammeln, Kreisläufe erkennen; kreatives malen; Nachtwanderung; Weidentipi / Baumhaus bauen; Fledermauskästen / Insektenhotels bauen; Mosaikkugel basteln;

-         Angebot Tierische Begegnungen: Stärkung der Tierverantwortung / Umsetzung: Ausbau der Kleintier- / Streicheltierhaltung u.a. Kaninchen, Hühner. Das Projekt wird die Planung der artgerechte Tierhaltung beinhalten. Welche Formen der Haltung gibt es? Was ist in der ökologischen Landwirtschaft zu beachten? Der Ausbau des Geheges, der Stallungen wird durch die Teilnehmer des Projektes entschieden, geplant und umgesetzt. Das Projekt wird durch die Zusammenarbeit von Fachexperten (Landwirt, Schreiner) umgesetzt, ggf. unterstützen Mitglieder beim Gestalten und Betreuen; Stärkung der Tierverantwortung durch Begegnung, Fütterung, Misten der Tiere; Wie gelangt das Futter zum Tier / Welches Tier futtert was? Wer stellt das Futter her?

-         Angebot Bauernhofband ab 8 Jahre: musizieren, Noten lesen und spielen, Instrumente erlernen, Auftritte bei Vereinsveranstaltungen werden geplant

-         Angebot Gesang und Schauspiel alle Altersgruppen: für das große Jahrestheater

-         Angebot Champingwochenende Eltern + Kinder: Jeder bringt sein Zelt und Schlafsack mit; Stockbrot am Lagerfeuer; Gitarrenmusik und gemeinsames Singen; Gemütliches Beisammensein und Austausch; Kochen in der Outdoorküche;

-         Angebot Saatgutbibliothek: Vereinsmitglieder können sich ökologisches samenfestes Saatgut ausleihen. Sie bauen Obst / Gemüse / Kräuter / Blumen im heimischen Garten an. Zum Ende der Erntezeit entnehmen sie an den Pflanzen Saatgut, das sie wieder zurückbringen, so dass das Saatgut, das sie zurückbringen, das Saatgut der nächsten Pflanz- und Anbauperiode werden kann. Reger Austausch zum Thema anpflanzen, ernten und Entnahme des Saatgutes ist vorprogrammiert.

-         Angebot Regionale Firmen: Werksbesichtigung, Einblick in die Produktion, Berufe kennen lernen, Nachhaltigkeit erkennen, Tagesangebot der Firmen werden angeboten; Thema Klima

-         Angebot Praktikum Jugendliche / Studenten: Die Praktika können jederzeit bei den Projekten mit Fachexperten (gängige Ausbildungsberufe) stattfinden, aber auch die Betreuung der Erzieher unterstützen. Praktika im Landwirtschaftlichen, Hauswirtschaftlichen oder Verkaufsbereich sind jederzeit möglich. Die Realisierung kann auch durch die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Trägern wie z.B. die Lebenshilfe, das Berufsbildungswerk, kooperierende Schulen, usw. stattfinden

 

-         Begegnungsstätte Austausch für Jung und Alt

-         Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche

-         Lebensmittelanbau und -verarbeitung

-         Tierpädagogik

Der Zweck des Vereins umfasst auch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben insofern, als einem breiten Bevölkerungskreis über die Mitglieder des Vereins hinaus die Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht werden soll.

 

2. Der Verein finanziert sich aus Spendeneinnahmen, Sponsoringerträgen, öffentlichen Zuschüssen, durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Entgelten und Zuwendungen.



   § 3

 MITGLIEDSCHAFT
 

   (1)

 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die bereit sind, den Vereinszweck ideell und finanziell durch Rat und Tat zu fördern. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Satzung in hervorragender Weise zu einer Verbesserung der Situation der Kinder und Jugendlichen beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung benannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Als Vollmitglied mit Stimmberechtigung im Falle der Beitragsklasse von 01, 02, 05, 06 und 10 gilt das im Mitgliedsantrag benannte Hauptstimmberechtigte Mitglied.

   (2)

 Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Diese, sowie eventuelle Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand erstellt dazu eine Beitrags- Gebührenordnung, welche von der Mitgliederversammlung bei der nächsten Mitgliederversammlung nach Änderung zu genehmigen ist und die Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt. 

   (3) 

 Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Jahresende, an den Vorstand gerichtet, mit einer Frist von drei Monaten

 erklärt werden. Er bedarf der Schriftform, adressiert an die Vereinsadresse Harvester Hof 1, 65597 Hünfelden - Mensfelden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
 

   (4)

 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.

     

 

  § 4

 BEITRAG
 

   (1)

 Die Höhe des Beitrages der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und jeweils in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen bzw. werden jährlich im Voraus durch die Geschäftsstelle abgebucht. Endet die Mitgliedschaft unterjährig verbleibt der überzahlte Beitrag beim Verein.


                         

  § 5

 ORGANE
 

   (1)

 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 
 
 

   § 5a

 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 

   (1) 

 Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens einmal in zwei Jahren einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Eingangsstempels bei der Post. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Ebenso ist der Versand der Einladung per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds zulässig, sofern dieses dem elektronischen Versand zugestimmt hat.

   (2)

 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Annahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über den Haushalt;
- Wahl von
[FB1] Kassenprüfern;
- Wahl der Mitglieder des Beirates;
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes;
- Entgegennahme von Tätigkeits- und Arbeitsberichten;
- Beschlussfassung über Projekte und Programme;
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes;
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

   (3)

 Zur Planung und Durchführung besonderer Maßnahmen können durch die Mitgliederversammlung Kommissionen gebildet werden. Mitglieder von Kommissionen können alle Vereinsmitglieder und außenstehende natürliche Personen werden.
 

   (4)

 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

 

   (5)

 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und das Protokoll wird vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das Protokoll ist mit einer Frist von zwei Wochen an alle Mitglieder zu senden. 
Einsprüche gegen das Protokoll sind mit einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des Protokolls schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Dabei können die Abstimmungen grundsätzlich offen erfolgen, es sei denn, ein Mitglied wünscht geheime Wahl.
 

   (6)

 Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.


                   

  § 5b

 VORSTAND
 

   (1) 

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung bereits vorher abgesetzt und neu gewählt werden. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 

   (2)

 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 8 Mitgliedern. Die jeweilige Aufgabe wird von den Vorstandsmitgliedern in einer noch zu erstellenden Geschäftsordnung festgelegt. 
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
 

   (3)

 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
 

   (4)

 Der Vorstand kann einen Beirat gem. § 6 der Satzung wählen und diesen nach Bedarf zur Beratung in seine Arbeit einbeziehen.
 

   (5)

 Bei Bedarf kann ein Geschäftsführer für den Verein eingestellt werden. Dieser wird durch den Vorstand bestellt. Die Befugnisse und die Vergütung des/der Geschäftsführer/s/in werden durch den Vorstand in einem Arbeitsvertrag festgelegt. Der/ die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.

   

                   

  § 6

 BEIRAT
 

   (1) 

 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat wählen. Dem Beirat können natürliche Personen oder Vertreter juristischer Personen, die das Vereinsziel fördern, angehören.
 

   (2)

 Die Beiratsmitglieder werden in der Regel für zwei Jahre gewählt, möglichst in der Mitgliederversammlung, die den Vorstand neu wählt. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder endet spätestens mit der Amtszeit des zuletzt gewählten Vorstandes. 

   (3)

 Die Zahl der Beiratsmitglieder wird auf fünf begrenzt.
 

   (4)

 Die Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes.
 

   (5)

 Der Beirat kann an Mitgliederversammlungen teilnehmen und nach Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
 

   (6)

 Der Beirat hat keine Stimmberechtigung in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

   

     

  § 7

 SICHERUNG DER GEMEINNÜTZIGKEIT
 

   (1) 

 Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die im § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
 

   (2)

 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

   (3)

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Sozialstiftung für Kinder und Jugendliche des Landkreises Limburg-Weilburg, Schiede 43, 65549 Limburg an der Lahn.

   

       

  § 8

 SATZUNGSÄNDERUNGEN UND VEREINSAUFLÖSUNGEN
 

   (1) 

 Zur Änderung der Satzung, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
 

   (2)

 Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen vor Eintragung des Vereins verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder des Vereins sind über diese Änderung zu informieren.

   

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