NaturACKERdemie Harvesterhof e.V.
Beitragsordnung
NaturACKERdemie Harvesterhof e.V. –Beitragsordnung mit Beschluss vom 17.02.2022
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur vom Vorstand des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
(1) Der Vorstand beschließt die Höhe des Beitrags. Der Vorstand beschließt die Aufnahmegebühr und Umlagen.
(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss des Vorstandes kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge
Beitragsklasse Mitgliedsform Beitragshöhe pro Jahr in EUR
01 Kinder bis 14 Jahre 36,-
02 Jugendliche bis 18 Jahre 60,-
03 Erwachsene über 18 Jahre 120,-
04 Ehrenmitglieder o.B.
05 Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaften 180,-
06 Familienbeitrag (inkl. aller im Haushalt lebender Kinder) 200,-
07 junge Erwachsene in Ausbildung, im BFD oder FSJ, 60,-
Studenten (bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres)
08 Rentner / Pensionäre 80,-
09 fördernde Mitglieder / Firmen 250,-
10 gering Verdiener Familienbeitrag 36,-
(1) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
(2) Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 06 - 10 müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen vorgegebenen Beträge.
(3) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 06 - 10.
(4) Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Versicherung der NaturACKERdemie Harvesterhof e.V., die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA (Rahmenvertrag) der festgelegten Sätze.
(5) Mitgliedsbeiträge, Angebote, Seminare, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID [Anmerkung: Gläubiger-ID einfügen!] und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) [Anmerkung: Falls Sie nicht die Mitgliedsnummern als Mandatsreferenz nutzen, geben Sie hier den korrekten Text ein.] jährlich zum 15. Januar, im Gründungsjahr spätestens zum 15. Mai [Anmerkung: Geben Sie hier das Datum ein, zu dem Sie den Einzug vornehmen werden.] ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.4. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechts-anspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(8) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.
(9) Für Angebote, Seminare können gesonderte Beiträge zur Deckung von Mehrausgaben erhoben werden. Mitglieder sind bei Anmeldung der Angebote, Seminare darüber zu informieren.
§ 4 Datenschutz
(1) Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
§ 5 Vereinskonto
IBAN ______________________
BIC ___________
Kreditinstitut ______________________
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 6 Vereinsaustritt
Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Jahresbeitrag wird auch bei vorzeitigem Austritt nicht erstattet.

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